Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 28. März 2011, GVBl. II Nr. 18 S. 1, geändert 21. Januar 2013, GVBl. Nr. 3 S. 1
Auf Grund des § 9 Absatz 2 und des § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und des § 51 Absatz 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung und auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.